Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

 

  • 1 Provisionsanspruch

Diese AGB werden mit Übersendung bzw. Übergabe unseres Angebotes Gegenstand der vertraglichen Beziehungen zwischen der Kent Immobilien GmbH und dem Empfänger.

Die Kent Immobilien GmbH, nachfolgend „Kent Immobilien“ genannt, erhält im Falle des rechtswirksamen Abschlusses des Kauf-, Mietvertrages für den Nachweis und/oder die Vermittlung des Kauf-, Mietvertrages eine ortsübliche Maklerprovision, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen ist.  Die Provision errechnet sich aus dem Gesamtkaufpreis zuzüglich etwaiger weiterer Leistungen an den Verkäufer (z.B. Übernahme von Grundbuchlasten, Ablöse für Einrichtungen, etc.). Die nachträgliche Minderung des Kaufpreises berührt den Provisionsanspruch von Kent Immobilien nicht. Bei Mietobjekten errechnet sich die Provision wie folgt: Die Courtage beträgt – bei Verträgen bis zu 5 Jahren, 3 Nettomieten + MwSt. –bei Verträgen ab 5 Jahren 3% des Vertragswertes maximal 3% der Zehnjahreskaltmiete + MwSt.

 

 

  • 2 Fälligkeit der Provision

Der Provisionsanspruch von Kent Immobilien ist mit Abschluss des voll wirksamen Kaufvertrages über das von Kent Immobilien nachgewiesenen oder vermittelten Kaufobjektes fällig. Dies gilt auch dann, wenn der Abschluss des Kaufvertrages erst nach Beendigung des Maklervertrages, aber aufgrund der Vermittlung oder des Nachweises von Kent Immobilien zustande kommt.

Als provisionsbegründender Hauptvertrag gilt auch der Kauf eines ideellen oder realen Anteils am Grundstück oder die Einräumung von Erbbaurechten und ähnlichem sowie die Einräumung von Gesellschaftsrechten, wenn dies dem Kauf der Immobilie wirtschaftlich entspricht.

Als provisionsbegründender Hauptvertrag gilt auch der Vertragsabschluss durch eine natürliche oder juristische Person, die zum Käufer in enger und dauerhafter rechtlicher oder persönlicher Verbindung besteht.

Bei Mietverträgen ist der Provisionsanspruch mit dem Zustandekommen des schriftlichen Mietvertrages verdient und fällig. (Vertrag zugunsten Dritter, §328 BGB).

 

Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn aus wirtschaftlichen, rechtlichen oder sonstigen Gründen neben dem angebotenen Vertrag oder statt eines solchen ein anderer zustande kommt (z.B. Abschluss eines Kauf- oder Pachtvertrages, Abschluss eines Lizenz- oder Kooperationsvertrages anstelle eines Miet- oder Kaufvertrages).

 

 

  • 3 Doppeltätigkeit

Kent Immobilien darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer provisionspflichtig tätig werden. Er hat dann jedoch Sorge zu tragen, dass der vorliegende Vertragszweck nicht durch Interessenkollisionen beeinträchtigt wird.

 

 

  • 4 Rechte und Pflichten des Auftragnehmers

Die Kent Immobilien verpflichtet sich, für den Auftraggeber tätig zu werden. Er verpflichtet sich, den Auftrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuführen. Erlangt die Kent Immobilien im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit Kenntnis von rechtlichen oder wirtschaftlichen Risiken, so hat sie den Auftraggeber auf diese hinzuweisen. Sie ist jedoch nicht zu eigenen Nachforschungen oder rechtlichen Prüfungen verpflichtet. Die Kent Immobilien muss Unterlagen oder Berechnungen für die Immobilie nur auf Plausibilität prüfen. Für deren Richtigkeit hat sie nicht einzustehen.

 

 

  • 5 Richtigkeit von Daten

Die Kent Immobilien weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer bzw. von einem vom Verkäufer beauftragten Dritten stammen und von ihr, Kent Immobilien, auf ihre Richtigkeit nicht überprüft worden sind. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Kent Immobilien, der diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung.

 

 

  • 6 Weitergabeverbot

Dem Auftraggeber ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung von Kent Immobilien, die zuvor schriftlich erteilt werden müssen, an Dritte weiter zu geben. Verstößt ein Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, der Kent Immobilien die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.

 

 

  • 7 Kenntnis von Angeboten

Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich. Irrtum und Zwischenverkauf bleiben vorbehalten. Die objektbezogenen Angaben basieren auf den Informationen des Verkäufers. Ist dem Empfänger das von uns nachgewiesene Objekt bereits bekannt, hat er uns dies unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Tagen, unter Beifügung eines Nachweises mitzuteilen. Unterlässt er dies, erkennt er unsere weitere Tätigkeit in dieser Angelegenheit als eine für den Abschlussfall ursächliche Tätigkeit an. Für die bereits vor Benennung gegebene Kenntnis trägt der Auftraggeber die Beweislast.

 

 

  • 8 Informationspflicht

Der Auftraggeber wird verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten Kaufvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei der Kent Immobilien rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch dessen Tätigkeit veranlasst wurde. Der Auftraggeber erteilt hiermit der Kent Immobilien Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördliche Akten, insbesondere Bauakten sowie alle Informations- und Einsichtsrechte gegenüber dem WEG-Verwalter, wie sie dem Auftraggeber als Wohnungseigentümer zustehen.

 

 

  • 9 Haftung

Die Kent Immobilien übernimmt die Haftung für Schäden, die dem Auftraggeber durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind, soweit gesetzliche Bestimmungen eine Haftung zwingend vorschreiben. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die Bonität der vermittelten Vertragspartei.

 

 

  • 10 Verjährung

Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen die Kent Immobilien beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für die Kent Immobilien zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.

 

 

  • 11 Allgemeine Bestimmungen

Im Vertrag sind sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geregelt. Änderungen und Ergänzungen sind nur in Schriftform und bei Bezugnahme auf diesen Vertrag wirksam und beiderseitig zu unterzeichnen. Nachträge zu diesem Vertrag sind nur mit Unterzeichnung Bestandteil des Vertrages.

 

 

  • 12 Gerichtsstand

Ist der Käufer Kaufmann, wird hiermit zwischen ihm und Kent Immobilien als Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus diesem Maklervertrag sowie Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten der Firmensitz der Kent Immobilien vereinbart.

 

 

  • 13 Geldwäschegesetz

Als Immobilienmaklerunternehmen ist die Kent Immobilien GmbH nach §2 Abs.1 Nr. 10 Geldwäschegesetz (GwG) dazu verpflichtet, vor Begründung einer Geschäftsbeziehung die Identität des Vertragspartners festzustellen und zu überprüfen. Hierzu ist es erforderlich, dass wir die relevanten Daten Ihres Personalausweises festhalten (mittels einer Kopie). Das Geldwäschegesetz (GwG) sieht vor, dass der Makler die Kopien bzw. Unterlagen fünf Jahre aufbewahren muss.

 

 

  • 14 Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.